Gerüstbau Tarifvertrag Download
Hier erfährst du was ein Gerüstbauer verdienen muss, wir haben für dich die Lohntabelle Gerüstbau und den Tarifvertrag zum Downloads bereitgestellt.
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Lohntabelle Gerüstbau
Berufs- Gruppe |
Berufsbezeichnung | Ab 1.10.2021 | Ab 1.10.2022 |
M1 | Gerüstbaumeister | 23,58 € | 24,18 € |
I | Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer | 21,84 € | 22,39 € |
II | Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter | 20,09 € | 20,60 € |
IIa | Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur | 19,04 € | 19,52€ |
III | Gerüstbauer | 17,47 € | 17,91 € |
IV | Geprüfter Gerüstbau-Monteur | 16,60€ | 17,01 € |
V | Gerüstbau-Werker | 15,72 € | 16,12 € |
VI a | Gerüstbau Helfer | 14,85€ | 15,22 € |
VI b | Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung | 12,55 € | 12,85 € |
VII | Lagerarbeiter | 13,98 € | 14,33 € |
Berufsgruppen-Beschreibung
Gerüstbau Meister (M1)
Gerüstbau-Meister sind Arbeitnehmer, die die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer Bestanden haben, sofern sie Tätigkeiten entsprechend der Meisterprüfungsverordnung tatsächlich ausüben.
Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (I)
Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer sind Arbeitnehmer, die die Prüfung nach der Verordnung des Bundesministers für Bildung und Wirtschaft vom 14.November 1978 über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer bestanden haben, sofern sie zumindest eines der nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
-Selbständige Führung und Überwachung mehrerer Montagekolonnen,
-Ausführung von normgerechten Aufmaßen und/oder Abrechnungen
Geprüfte Gerüstbau Kolonnenführer können auch zu tätiger Mitarbeit als Gerüstbauer herangezogen Werden.
Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter (II)
Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter sind Arbeitnehmer, die erfolgreich die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter oder zum Gerüstbauer bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
– Selbständige Führung einer Montagekollone,
-Fertigen einfacher Aufmaße
Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur (IIa)
Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur sind Arbeitnehmer, die bis zum 31. Juli 2015 gemäß § 5 Ziffer 3.2.3 RTV vom 27. Juli 1993 in der Fassung vom 11. Juni 2002 bzw. im Tarifgebiet Berlin gemäß § 4 Ziffer 3.3.2 RTV Berlin vom 14 Juli 1989 in der Fassung vom 4. März 1998 als solche eingruppiert waren.
Ferner sind in diese Beschäftigtengruppe Beschäftigte einzugruppieren, die bis 31. Juli 2015 als Platzmeister gemäß § 4 Ziffer 3.3.3 RTV Berlin vom 14 Juli 1989 in der Fassung vom 4. März 1998 eingruppiert waren.
Gerüstbauer (III)
Gerüstbauer sind Arbeitnehmer, die mit Erfolg die Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden Haben.
Diese sind ferner Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages als Gerüstbau-Fachmonteure gemäß § 5 Ziffer 3.2.4 RTV vom 24. Juli 1993 in der Fassung vom 11. Juni 2002 eingruppiert waren. Im Tarifgebiet Berlin werden als Gerüstbauer auch Arbeitnehmer Eingruppiert, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages als Gerüstbau-Monteure gemäß § 4 Ziffer 3.3.4 RTV Berlin vom 14. Juli 1989 in der Fassung vom 4. März 1998 eingruppiert waren.
Geprüfter Gerüstbau-Monteur (IV)
Geprüfter Gerüstbau-Monteure sind Arbeitnehmer, die erfolgreich die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
-Selbstständiger Auf-, Um und Abbau von Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung.
Gerüstbau-Werker ( V )
Gerüstbau-Werker sind Arbeitnehmer nach Sechsmonatiger Tätigkeit im Gerüstbau-Handwerk, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
-Auf,- Um- und Abbau von einfachen Gerüsten sowie Hebebühnen Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung,
-Auf,- Um- und Abbau von sonstigen Gerüsten sowie Hebebühnen Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung,
-Wartung und Reparatur von Gerüst-material.
Gerüstbau Helfer (VI a)
Gerüstbau-Helfer sind Arbeitnehmer, die folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
-Ausführung einfacher Arbeiten; Lagern, Laden und Transportieren von Gerüst-material auf Anweisung; helfende Tätigkeit bei Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten unter Anleitung.
Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung (VI b)
Gerüstbau-Helfer sind Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit im Gerüstbau Handwerk annehmen im ersten Monat ihrer Beschäftigung.
Lagerarbeiter (VII)
Lagerarbeiter sind Arbeitnehmer, die im Gerüstbauer-Handwerk, nicht aber im Gerüstbau eingesetzt werden. Sie werden nicht beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten eingesetzt.
Sie transportieren und Lagern Gerüst- und andere Baumaterialien.
Außerdem haben sie nach der Einarbeitung Gerüst-material zu Warten und zu reparieren sowie sonstige im Gerüstbauer-Handwerk üblichen Lagerplatz-arbeiten auszuführen.
Sie führen diese Tätigkeiten sowohl auf dem Lagerplatz als auch auf den Baustellen aus.
Lagerarbeiter haben für die Zeit ihrer ausnahmsweisen Tätigkeit beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten Anspruch auf den lohn Des Gerüstbau-Helfers.
Lohn jugendlicher Arbeitnehmer im Gerüstbau
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 80 % des Tarifstundenlohnes der Berufsgruppe VI, soweit der Mindestlohn nach den Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauer-Handwerk nicht unterschritten wird.
Mindestlohn Gerüstbau
Die Tarifvertragsparteien des Gerüstbauer-Handwerks haben die Anhebung des Mindestlohnes
ab dem 1. Okt 2021 von 11,35 Euro auf 12,55 Euro je geleisteter Arbeitsstunde vereinbart.
Wie bisher gilt der Mindestlohn bundesweit für alle gewerblichen Arbeitnehmer von Betrieben,
die gewerblich Gerüste erstellen, Gerüstmaterial bereitstellen oder die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) betreiben.
Der Mindestlohn gilt ebenfalls für alle ausländischen Gerüstbaufirmen, die Arbeitnehmer
nach Deutschland entsenden.
Nicht erfasst werden:
a) Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
b) Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und Abendkollegs,
c) Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt werden,
d) Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind,
e) das Reinigungspersonal, das für Reinigungs arbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung wurde durch die Tarifvertragsparteien beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt.
Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 1.10.2023
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